Die Bildungskarenz kann innerhalb von vier Jahren im Gesamtausmaß von mindestens 2 Monaten bis zu maximal einem Jahr vereinbart werden. Während der Bildungskarenz kann bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen Weiterbildungsgeld für die Dauer der Bildungsmaßnahme, maximal jedoch für ein Jahr innerhalb von 4 Jahren, bezogen werden. Das Weiterbildungsgeld gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von € 14,53 täglich.
- Eine Bildungskarenz als Grundlage für einen Bezug von Weiterbildungsgeld kann nur dann vereinbart werden, wenn Sie (beim gleichen Dienstgeber) zuvor mindestens seit 6 Monaten arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind.
- Eine Bildungskarenz zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in kann innerhalb eines Zeitraumes von insgesamt 4 Jahren im Gesamtausmaß von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr abgeschlossen werden. Es bleibt dabei Ihnen überlassen, ob die das Jahr zur Gänze durchgehend in Anspruch nehmen wollen – was dazu führt, dass sie in den darauf folgenden 3 Jahren keine weitere Bildungskarenz konsumieren können – oder ob Sie die 12monatige Bildungskarenz innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen verbrauchen wollen. Bei letzter Variante muss beachtet werden, dass jeder einzelne Teil zumindest 2 Monate andauern muss.
- Eine oder mehrere Bildungsmaßnahme(n) müssen mit der Dauer des vereinbarten Karenzurlaubes grundsätzlich deckungsgleich sein.
- Die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme muss nachweislich im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden erfolgen oder eine vergleichbare zeitliche Belastung (zB Studium) muss gegeben sein.
Haben Sie Betreuungsverpflichtungen für ein Kind, dass das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bestehen keine längeren Betreuungsmöglichkeiten, ist es ausreichend, wenn die von Ihnen besuchten Weiterbildungsmaßnahmen zumindest 16 Wochenstunden in Anspruch nehmen. - Wird während der Bildungskarenz einem Studium nachgegangen muss nach jedem Semester bzw. nach jeweils 6 Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten erbracht werden. Alternativ kann auch ein anderer Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und des zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder einer sonstigen Abschlussarbeit) erbracht werden. Erfolgt das nicht, ist eine weitere Gewährung des Weiterbildungsgeldes nicht möglich.
- Ein Mindestmaß an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten, die so genannte Anwartschaft, muss am Beginn des 4jährigen Beobachtungszeitraumes vorliegen – unabhängig davon, ob dieser mit einer Bildungskarenz oder einer Bildungsteilzeit beginnt.
Rechtsanspruch auf die Bildungskarenz besteht keiner; jedoch besteht ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist spätestens bei Beginn der Bildungskarenz zu stellen. An Unterlagen sind zum Antragsformular eine Vereinbarung über die Bildungskarenz, abgeschlossen zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in, und eine Bestätigung über die Aus- und Weiterbildungsmaßnahme, welche auch die Kursdauer beinhalten muss, erforderlich.
Das Formular für die Bestätigung des Abschlusses der Bildungskarenz können Sie unter Download & Formulare herunterladen.
Ein:e Dienstnehmer:in die in Deutschland lebt, aber in Österreich bei einer Firma mit Sitz in Österreich arbeitet, kann Weiterbildungsgeld beziehen. Der Bezug ist trotz Auslandswohnsitz zulässig.
Ja, denn die Bildungskarenz muss zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in vereinbart werden.
Wenn er kein Beamter / sie keine Beamtin ist und auch sonst alle Voraussetzungen erfüllt, kann er/sie Weiterbildungsgeld beziehen, wenn zuvor in diesem Dienstverhältnis sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung gelegen haben.
Um Weiterbildungsgeld erhalten zu können, müssen Sie unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz bei diesem Dienstgeber ununterbrochen 6 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Ausnahmen von diesem Grundsatz (z.B. im Anschluss an eine Elternkarenz udgl.) erfragen Sie bitte direkt bei der für Sie zuständigen regionalen Geschäftsstelle.
Parallel können Sie mehrere Dienstgeber:innen haben, jedoch muss in einem Dienstverhältnis eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausmaß von 6 Monate direkt vor der Bildungskarenz vorliegen. Wird mit diesem Dienstgeber eine Bildungskarenz vereinbart, gebührt Weiterbildungsgeld nur, wenn Sie aus den anderen Dienstverhältnissen nur ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erhalten.
Ja, eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist möglich. Dabei ist es unerheblich, ob die geringfügige Beschäftigung bei dem Dienstgeber, der die Bildungskarenz gewährt hat, oder bei einem anderen Dienstgeber ausgeübt wird.
Nein, dies ist nicht möglich. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist aber zulässig.
Ja, denn Ihre Beschäftigungszeiten werden zusammengerechnet.
Das Weiterbildungsgeld gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes (inklusive gebührender Familienzuschläge), in jedem Fall jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes.
Bei der Gebietskrankenkasse Ihres Wohnortes sind Sie krankenversichert. Ebenso sind Sie unfall- und pensionsversichert.
Jede Ausbildung, die zur Weiterbildung dient. Ausgenommen sind Kurse, welche zur körperlichen Ertüchtigung oder zum persönlichen Wohlbefinden gemacht werden, wie z.B. Gymnastikkurse und ähnliches mehr.
Eine der Grundvoraussetzungen für den Anspruch ist jedoch, dass Sie nachweislich an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung (zB Studium) teilnehmen. Haben Sie Betreuungsverpflichtungen für ein Kind, dass das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bestehen keine längeren Betreuungsmöglichkeiten, ist es ausreichend, wenn die von Ihnen besuchten Weiterbildungsmaßnahmen zumindest 16 Wochenstunden in Anspruch nehmen.
Wird während der Bildungskarenz einem Studium nachgegangen muss nach jedem Semester bzw. nach jeweils 6 Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten erbracht werden. Alternativ kann auch ein anderer Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und des zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder einer sonstigen Abschlussarbeit) erbracht werden. Erfolgt das nicht, ist eine weitere Gewährung des Weiterbildungsgeldes nicht möglich.
Weiterbildungsgeld kann für maximal 1 Jahr gewährt werden. Auch wenn die Ausbildung länger als 1 Jahr andauert, verlängert sich der Bezug nicht.
Eine Inanspruchnahme (bis zu einem Jahr) ist jedoch auch bei längerdauernder Ausbildung möglich.
Ja, ohne weiteres. Wichtig ist die grundsätzliche Zeitraumdeckung des Kurses mit der Bildungskarenz. Weiterbildungsgeld kann jedoch frühestens ab vereinbarter Bildungskarenz gewährt werden.
Nein, denn es muss eine grundsätzliche Zeitraumdeckung zwischen Kursmaßnahme und vereinbarten Bildungskarenz gegeben sein. Da eine Bildungskarenz für einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten und maximal einem Jahr vereinbart sein kann, wäre eine Kursmaßnahme, die alle zwei Monate am Wochenende stattfindet, nicht erlaubt.
Ja. Die Inanspruchnahme der Bildungskarenz kann innerhalb von 4 Jahren in mehreren Teilen erfolgen, wobei jedoch jeder Teil mindestens 2 Monate dauern muss und alle Teile gemeinsam maximal 365 Tage (366 Tage in einem Schaltjahr) umfassen dürfen.
Weiterbildungsgeld kann nicht angewiesen werden, bis ein Ersatzkurs gefunden worden ist. Wird der Ersatzkurs bei einer einjährigen Bildungskarenz innerhalb der vierwöchigen Vorlaufzeit gefunden, kann rückwirkend angewiesen werden, ansonsten erst ab Beginn des Ersatzkurses.
Die Teilnahme an der Kursmaßnahme ist durch qualifizierte Nachweise (z. B. Besuchsbestätigung, usw.) zu belegen.
Wird während der Bildungskarenz einem Studium nachgegangen muss nach jedem Semester bzw. nach jeweils 6 Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten erbracht werden. Alternativ kann auch ein anderer Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und des zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder einer sonstigen Abschlussarbeit) erbracht werden. Erfolgt das nicht, ist eine weitere Gewährung des Weiterbildungsgeldes nicht möglich.
Ja, ohne weiteres.
Wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist und Arbeitslosigkeit vorliegt, haben Sie höchstwahrscheinlich Anspruch auf Arbeitslosengeld, da die Zeiten, welche zur Anspruchsberechnung auf Weiterbildungsgeld herangezogen wurden, bei der Anspruchsberechnung auf Arbeitslosengeld nochmals berücksichtigt werden können.
Das Weiterbildungsgeld kann nach Beendigung des Dienstverhältnisses im vereinbarten Zeitraum nur dann weiter bezogen werden, wenn die Lösung durch den Dienstgeber erfolgt ist oder im Falle einer Insolvenz des Unternehmens gelöst wird; nicht jedoch bei einvernehmlicher Lösung oder Beendigung durch den/die Dienstnehmer/in. Wird bei einer gestaffelten Bildungskarenz das Dienstverhältnis durch den Arbeitsgeber während der Inanspruchnahme eines Karenzteiles aufgelöst, kann das Weiterbildungsgeld nur bis zum Ende dieses Karenzteiles bezogen werden. Für die übrigen Karenzteile besteht kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Wird das Beschäftigungsverhältnis zwischen zwei Karenzteilen gelöst, besteht keine Möglichkeit, Weiterbildungsgeld weiter zu beziehen.
Wenn das Dienstverhältnis noch andauert bzw. aufrecht ist, kann keine weitere Leistung bezogen werden, da Arbeitslosigkeit nicht vorliegt.
Wurde allerdings das Dienstverhältnis beendet, wäre eine Antragstellung auf Arbeitslosengeld möglich, da auf die arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten nochmals zugegriffen werden kann. Diese sind nämlich durch den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht verbraucht.
Während und nach der Bildungskarenz haben Sie keinen besonderen Kündigungsschutz.
Daten von der Homepage des AMS übernommen im Jahr 2020:
http://www.ams.at/wien/service-arbeitsuchende/finanzielles/leistungen/haeufig-gestellte-fragen/weiterbildungsgeld